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   BFH, 16.11.1993 - VII R 23/93   

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BFH, 16.11.1993 - VII R 23/93 (https://dejure.org/1993,6682)
BFH, Entscheidung vom 16.11.1993 - VII R 23/93 (https://dejure.org/1993,6682)
BFH, Entscheidung vom 16. November 1993 - VII R 23/93 (https://dejure.org/1993,6682)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Steuerrechtliche Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen auf Erstattung von Steuern - Verwendung eines von der Finanzverwaltung außer Kraft gesetzten Anzeigeformulars

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 25.09.1990 - VII R 114/89

    Wird dem FA die Abtretung angezeigt, so wird es bei Leistung an den

    Auszug aus BFH, 16.11.1993 - VII R 23/93
    Der erkennende Senat habe bereits entschieden, daß selbst bei Unschädlichkeit einzelner fehlender Merkmale die Häufung fehlender Angaben in der Abtretungs-/Verpfändungsanzeige zur Unwirksamkeit führe (Urteil vom 25. September 1990 VII R 114/89, BFHE 162, 202, BStBl II 1991, 201).

    Sie sind vielmehr als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen der Auslegung zugänglich, die sich an den vorstehend dargestellten Schutz- und Bearbeitungszwecken der Anzeige auszurichten hat, deren Erfüllung auch die formelle Wirksamkeit der Abtretungsanzeige bestimmt (vgl. Urteil des Senats in BFHE 144, 2, BStBl II 1985, 572, und BFHE 162, 202, BStBl II 1991, 201; ferner Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1982 VI R 205/81, BFHE 137, 150, BStBl II 1983, 123; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 46 AO 1977 Rz. 18 und 20).

    In seinem Urteil in BFHE 162, 202, BStBl II 1991, 201, 202 hat es auch der erkennende Senat als vertretbar angesehen, daß das FA mangels gegenteiliger Angabe zur Höhe von der Abtretung des Gesamtbetrags der Forderung ausgehen kann.

    Im Streitfall besteht somit kein Anlaß, auf die im Senats-Urteil in BFHE 162, 202, BStBl II 1991, 201, 202 angesprochene Rechtsfrage einzugehen, ob wegen einer Vielzahl von fehlenden Angaben im Anzeigevordruck (dort: Art und Höhe des Anspruchs sowie Abtretung oder Verpfändung) die Abtretung (Verpfändung) des Erstattungsanspruchs unwirksam sein kann.

  • BFH, 25.06.1985 - VII R 195/82

    Abtretung für einen Lohnsteuer-Erstattungsanspruch gilt auch für Anspruch aus

    Auszug aus BFH, 16.11.1993 - VII R 23/93
    Darüber hinaus soll die einheitliche Gestaltung des amtlichen Vordrucks dem FA die Bearbeitung der Erstattungsanträge erleichtern (Begründung der Bundesregierung, BTDrucks 7/2852, Seite 47, und Urteil des Senats vom 25. Juni 1985 VII R 195/82, BFHE 144, 2, 5, BStBl II 1985, 572 m.w.N.).

    Sie sind vielmehr als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen der Auslegung zugänglich, die sich an den vorstehend dargestellten Schutz- und Bearbeitungszwecken der Anzeige auszurichten hat, deren Erfüllung auch die formelle Wirksamkeit der Abtretungsanzeige bestimmt (vgl. Urteil des Senats in BFHE 144, 2, BStBl II 1985, 572, und BFHE 162, 202, BStBl II 1991, 201; ferner Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1982 VI R 205/81, BFHE 137, 150, BStBl II 1983, 123; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 46 AO 1977 Rz. 18 und 20).

  • BFH, 26.11.1982 - VI R 205/81

    Steuererstattungsansprüche - Abtretung - Abtretungsanzeige

    Auszug aus BFH, 16.11.1993 - VII R 23/93
    Sie sind vielmehr als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen der Auslegung zugänglich, die sich an den vorstehend dargestellten Schutz- und Bearbeitungszwecken der Anzeige auszurichten hat, deren Erfüllung auch die formelle Wirksamkeit der Abtretungsanzeige bestimmt (vgl. Urteil des Senats in BFHE 144, 2, BStBl II 1985, 572, und BFHE 162, 202, BStBl II 1991, 201; ferner Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. November 1982 VI R 205/81, BFHE 137, 150, BStBl II 1983, 123; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 46 AO 1977 Rz. 18 und 20).
  • FG Saarland, 28.11.1986 - II 161/86
    Auszug aus BFH, 16.11.1993 - VII R 23/93
    Selbst wenn man mit dem FA davon ausgeht, daß durch die Einführung des neuen amtlichen Vordrucks der alte Vordruck das Merkmal der Amtlichkeit verliert (so FG des Saarlandes, Urteil vom 28. November 1986 II 161/86, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1987, 388, während Tipke/Kruse, a.a.O., § 46 AO 1977 Tz. 4c darauf hinweisen, daß das Gesetz nicht vom amtlichen Vordruck, sondern von einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck spricht), so folgt daraus nicht zwingend, daß bei Verwendung eines von der Finanzverwaltung außer Kraft gesetzten Anzeigeformulars die Abtretung von vornherein unwirksam ist.
  • FG Baden-Württemberg, 10.06.1988 - IX K 358/85
    Auszug aus BFH, 16.11.1993 - VII R 23/93
    Die Auslegung des FG entspricht der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung, zu der das FG Baden-Württemberg in einem vergleichbaren Fall gelangt ist (Urteil vom 10. Juni 1988 IX K 358/85, EFG 1988, 607).
  • BFH, 26.09.1995 - VII R 29/95

    Begründung der Revision durch Bezugnahme auf die Begründung der

    Durch diese drucktechnische Umgestaltung des hier vorgeschriebenen Vordrucks und die Verbesserung seiner Warn- und Schutzfunktion unterscheide sich der Streitfall von dem Fall der Verwendung eines überholten Anzeigevordrucks, der dem Urteil des Senats vom 16. November 1993 VII R 23/93 (BFH/NV 1994, 598) zugrunde gelegen habe.

    In den vorgenannten Schriftsätzen beruft sich der Kläger auf eine Abweichung des FG-Urteils von dem Urteil des Senats in BFH/NV 1994, 598.

    Der Kläger verweist in diesem in Bezug genommenen Beschwerdeschriftsatz zur Begründung seiner Rechtsauffassung, daß auch die Verwendung eines überholten Anzeigeformulars die Abtretung nicht unwirksam macht, ferner auf die Ausführungen in Tipke/Kruse (a. a. O., § 46 AO 1977 Tz. 4 f), denen das FG -- wie er vorträgt -- entgegengetreten, der Senat in seinem Urteil in BFH/NV 1994, 598 aber gefolgt ist.

    Aus den vorstehenden Gründen hat der Senat im Urteil in BFH/NV 1994, 598 die Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs als wirksam angesehen, die dem FA unter Verwendung des Vordrucks in BStBl I 1975, 1070 anstelle des im Zeitpunkt der Anzeige gültigen und in BStBl I 1982, 690, 900 vorgeschriebenen Vordrucks angezeigt worden war.

  • BFH, 06.06.2000 - VII R 104/98

    Erstattungsansprüche: Abtretung aufgrund von Verlustrücktrag

    Die Abtretungsanzeige soll zum einen den Abtretenden vor unüberlegten Abtretungen schützen, zum anderen den Schuldner, d.h. hier das ZFA, das aufgrund der Abtretungsanzeige an den Abtretungsempfänger zahlt, von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Abtretenden freistellen (vgl. § 46 Abs. 5 AO 1977, und Senatsurteile vom 22. März 1994 VII R 117/92, BFHE 174, 112, BStBl II 1994, 789, und vom 16. November 1993 VII R 23/93, BFH/NV 1994, 598, 600).
  • BFH, 05.10.2004 - VII R 37/03

    Fehlende Angabe des Abtretungsgrundes in einer Abtretungsanzeige - kein Verstoß

    Die in § 46 Abs. 3 AO 1977 vorgeschriebene formalisierte Abtretungsanzeige soll zum einen die Abtretenden (Zedenten) davor schützen, ihre Erstattungsansprüche unüberlegt, zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse Zessionare abzutreten, zum anderen den Schuldner, d.h. hier das FA, das aufgrund der Abtretungsanzeige an den Abtretungsempfänger (Zessionar) zahlt, von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Abtretenden freistellen (vgl. § 46 Abs. 5 AO 1977; Senatsurteile vom 22. März 1994 VII R 117/92, BFHE 174, 112, BStBl II 1994, 789, und vom 16. November 1993 VII R 23/93, BFH/NV 1994, 598, 600).
  • BFH, 13.11.2001 - VII R 107/00

    Stichwortartige Kennzeichnung des der Abtretung zugrunde liegenden Sachverhalte

    Die in § 46 Abs. 3 AO 1977 vorgeschriebene formalisierte Abtretungsanzeige soll zum einen die Abtretenden (Zedenten) davor schützen, ihre Erstattungsansprüche unüberlegt, zu unangemessenen Bedingungen oder an unseriöse Zessionare abzutreten, zum anderen den Schuldner, d.h. hier das FA, das aufgrund der Abtretungsanzeige an den Abtretungsempfänger (Zessionar) zahlt, von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Abtretenden freistellen (vgl. § 46 Abs. 5 AO 1977, und Senatsurteile vom 22. März 1994 VII R 117/92, BFHE 174, 112, BStBl II 1994, 789, und vom 16. November 1993 VII R 23/93, BFH/NV 1994, 598, 600).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2016 - 2 S 2505/14

    Heranziehung eines sich nur als dinglich Berechtigten Gerierenden zur

    Die Höhe der Ansprüche muss in der Anzeige nicht bezeichnet werden (BFH, Urteil vom 16.11.1993 - VII R 23/93 -, juris Rn. 22).
  • FG Niedersachsen, 30.11.2009 - 9 K 73/07

    Wirksamkeit eines aus zwei einzelnen Seiten bestehenden, zusammengehefteten und

    Sie sind vielmehr als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen der Auslegung zugänglich, die sich an den vorstehend dargestellten Schutz- und Bearbeitungszwecken der Anzeige auszurichten hat, deren Erfüllung auch die formelle Wirksamkeit der Abtretungsanzeige bestimmt (vgl. BFH-Urteil vom 16. November 1993 - VII R 23/93, BFH/NV 1994, 598 m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 01.07.2009 - 14 K 2532/04

    Abtretung eines Investitionszulagenanspruchs: Zugangsfähigkeit einer

    Es ist in solchen Fällen unschädlich, wenn die Höhe des tatsächlichen Anspruchs von der Angabe in der Anzeige abweicht (vgl. auch BFH, Urteil vom 16. November 1993 VII R 23/93, BFH/NV 1994, 598).
  • FG Niedersachsen, 07.09.2000 - 5 K 671/96

    Abtretungsanzeige als Wirksamkeitsvoraussetzung der Abtretung

    Darüber hinaus soll die einheitliche Gestaltung des amtlichen Vordrucks dem FA die Bearbeitung der Erstattungsanträge erleichtern (Begründung der Bundesregierung zu Art. 2 zu Nr. 3 zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 27.11.1974, BT-Drucks. 7/2852, S. 47, BFH, Urteil vom 25. Juni 1985 VII R 195/82, BFHE 144, 2, 5, BStBl II 1985, 572 m.w.N.; BFH, Urteil vom 16. November 1993, Az: VII R 23/93, BFH/NV 94, 598 (600); Schutz- und Bearbeitungszweck, vgl. Tipke/Kruse, § 46 AO Tz 4a m.w.N.).
  • VG Cottbus, 16.03.2023 - 6 K 659/20
    Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Vorausabtretung auch aus anderen Gründen unwirksam ist oder ins Leere geht, etwa weil vorliegend von einer Anwendbarkeit des § 46 AO auch auf die Abtretung von Ansprüchen aus der Erstattungssatzung Kanalanschlussbeiträge - K... auszugehen wäre und die Abtretung entgegen § 46 Abs. 2 AO nicht nach der - wie ausgeführt - frühestens am 1. Januar 2019 möglichen Entstehung des Erstattungsanspruchs vom Gläubiger und Zedenten, sondern vom Abtretungsempfänger dem Beklagten angezeigt wurde, ohne dass Anhaltspunkte für dessen Bevollmächtigung durch den Zedenten, der - wie ausgeführt - zu diesem Zeitpunkt rechtlich gar nicht mehr existent war, ersichtlich wären (vgl. zur Unwirksamkeit einer Anzeige durch den Abtretungsempfänger und Unwirksamkeit der Abtretung ohne Anzeige: VG Münster, Urteil vom 29. April 2009 - 3 K 2214/07 -, juris; Hennigfeld, a.a.O., § 6 Rn. 80 ff.), oder weil sie entgegen der Wirksamkeitsvoraussetzungen der Abtretung beschreibenden Vorschrift des § 46 Abs. 3 AO den Abtretungsgrund nicht bezeichnet (vgl. hierzu Hennigfeld, a.a.O., § 46 Rn. 113 m.w.N.) oder es ihr aus den oben zu §§ 398 ff. BGB dargelegten Gründen an der nach § 46 Abs. 3 AO erforderlichen Bestimmbarkeit (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 16. November 1993 - VII R 23/93 -, juris) fehlen könnte.
  • FG Hessen, 16.06.2011 - 11 K 758/09

    Auslegung einer Abtretungsanzeige von Ehegatten als auf einen Ehegatten

    Darüber hinaus soll die einheitliche Gestaltung des amtlichen Vordrucks dem Finanzamt die Bearbeitung der Erstattungsanträge erleichtern (BFH-Urteile vom 05.10.2004 VII R 37/03, BFHE 208, 1, BStBl II 2005, 238; vom 22.03.1994 VII R 117/92, BFHE 174, 112, BStBl II 1994, 789 und vom 16.11.1993 VII R 23/93, BFH/NV 1994, 598, 600 sowie Begründung der Bundesregierung, BTDrucks 7/2852, S. 47).
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